Unsere Satzung

Satzung

 

Der Vereins zur Unterstützung hilfsbedürftiger Menschen

 

Seniorenhilfe-Verein“ e.V.

 

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Seniorenhilfe-Verein“.

(1) Er soll, wenn er die gesetzlichen Bedingungen erfüllt, in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“Im weiteren als der „Verein“ bezeichnet. 

(2) Der Verein hat seinen Sitz in 40789 Monheim am Rhein.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§2 Zweck des Vereins

(1) Ausgehend von der Erkenntnis, dass Menschen vorübergehend oder auf Dauer nicht, bzw. nur bedingt in der Lage sind, die Bedürfnisse des täglichen Lebens eigenständig und eigenverantwortlich sicherzustellen, gleichgültig ob alters- und/ oder krankheitsbedingt ungeachtet, ob selbstverschuldet oder durch eigenes Handeln, hat sich der Verein zum Ziel gesetzt, diesen Menschen mit Rat und Tat zur Sache zu stehen und selbstlos Hilfe zu leisten

(2) Der Satzungszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch:

    • Unterstützung bei der Suche nach einer geeigneten Unterbringung
    • Hilfe bei Behördengängen und Antragsstellung
    • Begleitung bei Arztbesuchen und Besuche bei Krankenhausaufenthalten
    • Praktische Hilfen in Wohnung, Haus und Garten
    • Verrichtungen im Haushalt und für den Einkauf (Einkäufe tätigen)
    • Vermittlung von Diensten und Dienstleistungen durch gewerbliche Anbieter (Handwerker, Pflegediensten, etc.)
    • Überwachung auf ordnungsgemäße Durchführung der vergebenen Aufträge
    • Unterstützung und Entlastung von pflegenden Angehörigen

 (3) Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung

(4) Mittel des Verein einschließlich etwaiger Überschüsse werden nur für die satzungsgemäßen Zwecken verwendet. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

(5) Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§3 Finanzierung der Vereinsaufgaben

Die zur Erfüllung der Vereinsaufgaben erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch:

    • Beiträge der Mitglieder
    • Spenden
    • Einnahmen im Zusammenhang mit Durchführung von Maßnahmen entsprechend dem Vereinszweck

§4 Mitgliedschaft

(1) Dem Verein können natürlich und juristische Personen, sowie öffentlich-rechtliche Personen angehören.

(2) Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag und durch Beschluss des Vorstandes erworben. Die Aufnahme in dem Verein ist dem/der Antragsteller/-in schriftlich zu bestätigen.

(3) Es ist eine aktive oder passive Mitgliedschaft möglich.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch

- Austritt

- Ausschluss

- Tod bzw. bei juristischen Personen mit deren Erlöschen

(5) Austritt und Ausschluss aus dem Verein bedürfen der Schriftform.

(6) Der Austritt kann nur schriftlich mit einer dreimonatigen Frist zum Ende des Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Auf die Einhaltung dieser Frist kann durch Beschluss des Vorstand verzichtet werden.

(7) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es einen schweren Verstoß gegen den Zweck des Vereins begeht oder wenn es trotz Mahnung sich mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrag im Verzug befindet. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, im Falle des Widerspruchs durch das Mitglied entscheidet die Mietgliederversammlung.

§5 Organe des Vereins

Die Organe des Verein sind:

    • die Mitgliederversammlung
    • der Vorstand
    • der Geschäftsführer, soweit bestellt
    • der Beirat, soweit bestellt

§6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung des Vereins ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

    • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
    • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
    • Entlastung des Vorstandes
    • Genehmigung des Jahresabschluss
    • Entscheidung über die endgültige Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
    • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
    • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern

§7 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen durch gesondertes Anschreiben und unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als dem aktiven Mitglied zugestellt, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Eine Einladung kann auch auf elektronischen Wege (z.B. per Email) erfolgen. Etwaige Anträge auf Satzungsänderung und zur Tagesordnung müssen mindestens zehn Tage vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden. Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.

(2) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von einem Zehntel aller aktiven Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

§8 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung eine Leitung.

(2) Über die Mitgliederversammlung ist ein Sitzungsprotokoll anzufertigen. Das Protokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichen. Eine Durchschrift ist den aktiven Mitgliedern zuzusenden.

(3) Das Protokoll wird vom Schriftführer erstellt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmter der Versammlungsleiter einen Protokollführer.

(4) Stimmberechtigt ist jeder aktive Mitglied mit einer Stimme. Die Teilnahme an der Abstimmung ist auch durch schriftliche Bevollmächtigung oder auf schriftlichen Wege möglich. Die schriftliche Stimmabgabe hat vor Abschluss der Abstimmung vorzuliegen.

(5) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich erfolgen, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies beantragt.

(6) Bei Wahlen wird schriftlich und geheim abgestimmt. Es gilt als gewählt, wer die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigen kann.

(7) Jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung (ordentliche oder außerordentliche) ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszeckes) und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(8) Die Stimmen werden durch dem Vorstand ausgezählt und gewertet. Das Ergebnis wird von den Versammlungsleiter verkündet.

§9 Vorstand

(1) Der Vorstand i.S.d. §26 BGB besteht aus dem:

1. Vorsitzenden

2. Vorsitzenden

Schriftführer

Kassenwart

(2) Der Verein wird gerichtlich oder außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter dem 1. Vorsitzenden oder dem 2.Vorsitzenden gemeinschaftlich vertreten. Mit Zustimmung des Vorstandes kann ein Mitglied des Vorstandes auch den Verein alleine vertreten.

(3) Die Vereinigung mehrer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig, soweit es die Mitgliederversammlung nicht anderslautend beschließt.

(4) Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.

(5) Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

(6) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren, vom Tage der Wahl an gewählt. Er bleibt jedoch bis zur ordnungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt.

(7) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus oder kann die Stelle während der Mitgliederversammlung nicht besetzt werden, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder. Sollte keine geeignetes Mitglied gefunden werden, kann ein anderes Mitglied des Vorstands die Aufgaben kommissarisch bis zur Neubesetzung übernehmen.

§10 Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich einberufen werden. Es ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten; der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

(3) Die Sitzung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit durch den 2. Vorsitzenden geleitet. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

(4) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichen Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder dem zustimmen.

§11 Beirat

(1) Zur Beratung und Unterstützung des Vorstandes kann ein Beirat gebildet werden. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten, fördert den Kontakt zu den Vereinsmitgliedern außerhalb des Sitzes des Vereins und macht dem Vorstand Vorschläge für die Geschäftsführung.

(2) Der Beirat besteht aus höchstens 5 Mitgliedern. Er wird auf die Dauer von 2 Jahren vom Vorstand gewählt.

§12 Geschäftsführer

(1) Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen.

(2) Der Geschäftsführer ist ein besonderer Vertreter des Vereins.

(3) Er führt die gesamten Geschäfte der laufenden Vereinsversammlung im Innen- und Außenbereich, wie Einladung zu Mitgliederversammlungen im Auftrag des Vorstandes, Versand des Protokolls der Mitgliederversammlung und anderer Mitteilungen, Erstellung und Umsetzung von Konzepten und Verbesserung der finanziellen Möglichkeiten des Vereins.

(4) Der Geschäftsführer darf bei der Ausführung seiner Tätigkeit Rechtsgeschäfte lediglich bis zu einer Höhe von 1000 € abschießen. Höhere Ausgaben sind vom 1. Vorsitzenden zu genehmigen.

§13 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit wird von dem Vorstand bestimmt.

(2) Bei der Höhe der Beiträge hat der Vorstand eine aktive Mitgliedschaft gegenüber einer passiven Mitgliedschaft besser zu stellen.

(3) Der Vorstand ist befugt den Beitrag aus Billigkeitsgründen zu mindern oder zu erlassen.

(4) Durch Beschluss der Vorstands kann auch eine Aufnahmegebühr erhoben werden.

§14 Auflösung des Vereins

(1) Auf Antrag eines oder mehrer aktiver Mitglieder des Vereins kann die Auflösung des Vereins nach Maßgabe der §6,8 beschließen.

(2) Die Mitgliederversammlung erkennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.

(3) Bei der Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei der Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an das DRK e.V., sollte der Vorstand keine andere gemeinnützige Verwendung beschließen.

“Seniorenhilfe-Verein” - Der Vorstand

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